Notfallvorsorge
Bei Ausfall wichtiger Infrastruktur oder anderer Notlagen hat die Gemeinde Neuler ein Hinweisblatt zu Notlagen herusgegeben.
Dieses finden Sie hier auch zum Download.
Brandschutztipps und Hinweise
Unten aufgeführt finden Sie unsere Tipps und Informationen zu verschiedenen Themen
Wasserschaden
Oft kommt bei es bei Unwettern mit Starkregen vor, dass der Keller unter Wasser steht.
Hier gilt es besonnen zu reagieren.
Folgende Punkte sollten sie hierbei beachten:
- Sind elektrische Geräte im Wasser? Falls ja Sicherungen, für den Keller abschalten.
- Ist ein Heizöl Tank verbaut und ist dieser undicht? Falls ja, kann das Wasser nicht einfach abgepumpt werden
- Halten sie sich bei einströmendem Wasser nicht im Keller auf. Das Wasser kann auch bei geringem Wasserstand Türen blockieren.
Oft kommt das Wasser über die Kanalisation.
Dort hin verschwindet es in der Regel auch wieder wenn der Regenschauer nachlässt.
Eine Gefahr für Leib und Leben besteht in der Regel nicht. Deshalb ist die Beseitigung von Wasser im Keller durch die Feuerwehr kostenpflichtig.
Teilweise werden diese Kosten von Versicherungen übernommen.
Klären sie diese Formalitäten bei Gelegenheit mit ihrer Versicherung ab, um im Schadensfall richtig und schnell reagieren zu können.
Weitere Informationen zur Kostenersatzpflicht finden Sie in der Rubrik: Was kostet ein Feuerwehreinsatz?
Hier gibt es noch eine Checkliste wie sie ihr Gebäude gegen Wassereintritt sichern können:
- Reinigen Sie außenliegende Bodenabläufe mehrmals im Jahr, damit Oberflächenwasser entsprechend abgeführt werden kann.
- Die Rückstau-Sicherung muss regelmäßig gewartet und gereinigt werden (nach DIN EN 13564 zweimal pro Jahr). Nur so kann ein Schutz gegen Rückstau gewährleistet werden.
- Dichten Sie Versorgungsleitungen zwischen Zisterne und Keller gegen eindringendes Wasser ab.
- Prüfen Sie: Kann ins Grundstück eingedrungenes Wasser am Gebäude vorbei abfließen, ohne in das Gebäude zu gelangen?
- Prüfen Sie: Bieten Türen, Fenster, Treppenabgänge, Lichtschächte, Lichthöfe ausreichend hohen Anschlag um Wassereinströmung zu verhindern?
- Bewerten Sie vorhandene Risiken und entschärfen Sie diese nach Möglichkeit.
- Halten Sie ggf. Hilfsmittel vor, z.B. gefüllte Sandsäcke, Holzplanken, o.ä.
- Stimmen Sie sich mit Ihrem Nachbarn ab und unterstützen Sie sich gegenseitig.
Links:
Anmeldung eines Feuers
Jede Verbrennung von Grünabfällen und sonstige Nutzfeuer sind bei der Gemeinde anzumelden.
Das ist erforderlich um eine versehentliche Alarmierung der Feuerwehr zu vermeiden.
Das Feuer ist, bis es vollständig erloschen ist, zu beaufsichtigen.
Bei starkem Wind ist die Feuerstelle unverzüglich abzulöschen! Stellen Sie sicher, dass nach dem Abbrand Feuer und Glut fachgerecht abgelöscht wurden.
Folgende Daten des Feuerbetreibers sollten Sie dabei angeben:
• Name
• Adresse
• Mobiltelefonnummer
• Feuerart
• Beginn des Feuers (Datum und Uhrzeit)
• Ende des Feuers (Datum und Uhrzeit)
• Ort des Nutzfeuers (Gemeinde- oder Ortsname, postalische Adresse, Waldbezeichnung, ggf. Flurstücksnummer, sonstige Bezeichnungen, o. ä.)
Wenden Sie sich hierzu an die Gemeindeverwaltung.
Hier gehts zur Homepage der Gemeinde Neuler
Eine durch Nichtanmeldung verursachte Alarmierung der Feuerwehr verursacht hohe Kosten, welche vom Verursacher zu tragen sind!
Was kostet ein Feuerwehreinsatz?
Die Feuerwehr hat gesetzliche Pflichaufgaben, die für den Betroffenen bei nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung kostenfrei sind.
Diese Aufgaben sind in der Kostensatzung der jeweiligen Gemeinde nochmals genau festgelegt.
Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Somit sind Einsätze bei Unglücken oder Bränden in der Regel kostenfrei.
Es gibt allerdings Fälle in denen eine Rechnung gestellt wird.
Diese sind zum Beispiel:
- Wasser im Keller
- PKW Brand ( Gefährdungshaftung, Kfz Versicherung)
- Türöffnungen oder Befreiung aus Aufzügen
- Mutwillige Alarme z.B. bei Brandmeldeanlagen
- Ölspuren
- u.a.
Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes ergeben sich aus der Kostensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Hier gehts zur Kostensatzung der Gemeinde Neuler
Rauchmelder
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden.
Jährlich sterben rund 400 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten. 95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.
Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden? Fragen und Antworten finden Sie hier.
Ab wann gilt die Verpflichtung ?
- Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.
Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich ?
- Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei.
- Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.
- Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
- Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.
In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
- Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.
Wer montiert und wartet die Rauchwarnmelder?
- Hinweise auf Montage- und Wartungsarbeiten von Rauchwarnmeldern sind regelmäßig in den Bedienungsanleitungen der Hersteller enthalten. Einschränkungen durch ergänzende Regelungen der Landesbauordnung gibt es nicht.
- Die Norm DIN 14676, welche die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen regelt, wurde nicht in der Liste der technischen Baubestimmungen bekanntgemacht und ist deshalb baurechtlich nicht bindend. Insofern liegt es in der Entscheidung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Empfehlung in DIN 14676 zu folgen und einen zertifizierten Fachdienstleiter mit der Montage und Wartung der Rauchwarnmelder zu beauftragen.
Wer trägt die Kosten?
- Diese Frage ist mietrechtlich zu klären. Auskünfte hierzu können bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Rechtsberatungsstelle eingeholt werden.
Welche Eigenschaften müssen Rauchwarnmelder haben?
- Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.
Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?
- Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.
- Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.
Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?
- Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.
Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit gewährleistet sein?
- Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.
Was passiert, wenn Verpflichtungen nicht eingehalten werden?
- Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig, ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.
Wer kommt für die Kosten eines Fehlalarms auf?
- Da Rauchwarnmelder nur in dem Raum alarmieren, in dem sie installiert sind, erfolgt die Alarmierung der Feuerwehr in der Regel durch eine Person, die das Signal eines Rauchwarnmelders wahrnimmt. Die alarmierende Person ist nur dann kostenersatzpflichtig, wenn ihr für die Fehlalarmierung Vorsatz oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen vorgeworfen werden kann.
Wer kommt für die eventuellen Schäden auf?
- Wer kommt für die eventuellen Schäden auf, die an Haus- und Wohnungstüren oder sonstigen Einrichtungen entstehen können, wenn sich die Feuerwehr Zugang verschafft?
- Die vom Technischen Einsatzleiter der Feuerwehr angeordneten Maßnahmen sind vom Eigentümer und Besitzer bzw. Eigentümerin und Besitzerin des betroffenen Grundstücks zu dulden. Hierzu gehört auch die Beschädigung von Türen oder anderen Gebäudeteilen, wenn die Feuerwehr bei einer Alarmierung davon ausgehen durfte, dass eine Gefahr vorlag. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr besteht nicht.
Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter bei Nichteinhaltung?
- Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.
Hinweis zu Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach WEG
- Ist für die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich?
- § 15 Abs. 7 LBO verlangt den Einbau von Rauchwarnmeldern nur für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Rettungswege innerhalb der Nutzungseinheiten. Diese Bereiche liegen regelmäßig im Bereich des Sondereigentums.
- Die Verpflichtung zur Ausstattung von Räumen mit Rauchwarnmeldern nach § 15 Abs.7 LBO trifft baurechtlich auch bei Eigentumswohnungen damit allein die einzelne Wohnungseigentümerin oder den einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die Eigentümergemeinschaft. Die Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg durch die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer verlangt daher keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?
- Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.
Ergänzende Hinweise und Empfehlungen
- Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.
Weiterer Informationen finden sie hier
Verhalten im Brandfall
Der sorgfältige Umgang mit offenem Feuer (Kerzen, Zigarettenglut, offene Kamine, Kochstellen, Lötlampe usw.) und die sorgfältige Hand des Fachmanns bei elektrischen Installationen können die meisten Brände im privaten Bereich verhindern. Trotzdem rücken die Feuerwehren in Deutschland über 200.000 mal aus. 600 Tote sind jährlich zu beklagen, wobei 90% aller Brandtoten an den die Sicht versperrenden und die Atmung blockierenden Rauchgasen sterben.
Wie soll sich der Normalverbraucher im Brandfall verhalten?
Ob im Hotel, Einkaufszentrum oder Flughafen: Wenn es brennt, kommt es auf schnelle Reaktionen und die richtigen Schritte im richtigen Augenblick an, weil oft nur wenige Minuten zur Verfügung stehen, bevor Rauch oder Flammen den Fluchtweg abschneiden.
Die wichtigsten Verhaltensmaßnahmen sind:
Sehen Sie sich beim Betreten des Gebäudes die Fluchtwege an, damit Sie diese im Brandfall schnell und sicher finden!
Fliehen Sie in einem mehrstöckigen Gebäude in der Regel immer nach unten!
Halten Sie sich stets am Treppengeländer fest, denn Menschen in Panik nehmen keine Rücksicht auf andere!
Benutzen Sie unter keinen Umständen Aufzüge: Diese werden zur tödlichen Falle, wenn sie sich mit Rauch füllen oder nach einem Stromausfall stecken bleiben!
Reißen Sie Türen niemals hektisch auf, sondern öffnen Sie diese vorsichtig und ziehen sie gleich wieder zu, falls sich dahinter schon eine dichte Rauchschicht gebildet hat!
Wenn Sie den Raum, in dem Sie sich befinden, nicht mehr verlassen können, dichten Sie die Ritzen und Spalten an der Tür mit nassen Laken oder Handtüchern ab, um ein Eindringen des Rauchs zu verhindern!
Hängen Sie große Laken zum Fenster hinaus, um zu signalisieren, dass und wo noch Menschen auf Hilfe warten!
Zuerst gilt es, den Rauch möglichst frühzeitig zu entdecken.
- Automatische Rauchmelder erledigen diese Aufgabe auch, wenn der Mensch schläft. Der FVLR unterstützt deshalb die Kampagne, Rauchmelder auch verstärkt im privaten Bereich (Flure, Küchen, Kinderzimmer und Schlafzimmer) einzubauen. Batteriebetriebene Rauchmelder können für nur etwa 10 € an vielen Stellen (z. B. im Baumarkt) erworben und leicht selbst unter der Raumdecke montiert werden.
- Auch automatische Brandmeldeanlagen sorgen für die frühzeitige Entdeckung des Brandrauches und melden dies an Einsatzzentralen weiter.
Der Rauch darf sich nicht ausbreiten.
- Schließen Sie die Türe des Zimmers, in dem es brennt.
- Schließen Sie nach Verlassen der Wohnung die Türe zum Treppenhaus.
Alarmieren Sie Ihre direkte Umgebung.
- Alarmieren Sie die Menschen in den umgebenden Zimmern. Denken Sie an Kinder und Kranke, an seh-, hör- oder gehbehinderte Menschen
- (Nur) wenn dies ohne Zeitverzögerung noch möglich ist, rufen Sie noch von der Wohnung aus die Feuerwehr an.
Feuerwehrnotruf: 112
Wer: meldet: eigener Name
Was: brennt: Zimmer, Wohnung, Haus
Wo: brennt es: Ortsteil, Straße, Stockwerk
Ist die Alarmierung von der Wohnung aus nicht mehr möglich, holen Sie dies sofort nach Verlassen
des Gebäudes nach ( z. B. vom Nachbarn aus, über Handy).
Verlassen Sie das Gebäude
- schnell, aber nicht überhastet, zusammen mit den in der Wohnung Anwesenden.
- Die giftigen und heißen Brandgase sammeln sich meist zuerst unter der Decke des Raumes und strömen von dort zum Boden. Bleiben Sie deshalb in Bodennähe, zur Not kriechen Sie auf "allen vieren" raus.
- Sammeln Sie sich draußen an einer sicheren Stelle und prüfen, ob jemand fehlt.
- Alarmieren Sie Nachbarn.
- Weisen sie die eintreffenden Rettungskräfte ein.
Was sollte man nicht machen?
- Seine Tätigkeit in Ruhe abschließen,
- sich in Ruhe ankleiden,
- Schmuck- und Wertsachen zusammensuchen,
- ein immer größer werdendes Feuer selber bekämpfen wollen,
- wenn man schon draußen ist, noch etwas aus der Wohnung holen wollen.
Wie können Sie sich schützen?
- Installieren Sie Rauchmelder. Mit nur 50 € pro Wohnung/Einfamilienhaus können Sie die Überlebenschance Ihrer Familie entscheidend verbessern.
- Wenn Sie nachts die Wohnungs- oder Haustüre abschliessen, deponieren Sie einen Notschlüssel in Türnähe.
- Sprechen Sie mit Ihrer Familie über dieses Thema und üben Sie den Ernstfall. Sie werden überrascht sein, wie ernsthaft auch Kinder sich daran beteiligen.
Sind Sie in fremden Gebäuden, z. B. in einem Hotel, in Einkaufszentren oder im Flughafen?
- Sehen Sie sich schon beim ersten Betreten des Gebäudes die Fluchtwege an (Wo ist die Fluchttüre?), damit Sie im Brandfall den Rettungsweg schnell und sicher finden.
- Fliehen Sie in einem mehrstöckigen Gebäude möglichst nach unten ins Erdgeschoss und von dort ins Freie (Der Rauch steigt meist nach oben).
- Halten Sie sich am Treppengeländer fest, damit Sie nicht stürzen, denn in Panik nehmen Menschen keine Rücksicht auf andere.
- Benutzen Sie nie den Aufzug. Dieser kann im Brand schnell zur tödlichen Falle werden.
- Reißen Sie Türen nicht hektisch auf, sondern öffnen Sie diese vorsichtig und ziehen Sie diese sofort wieder zu, falls sich dahinter schon eine dichte Rauchwolke gebildet hat.
- Wenn Sie den Raum, in dem Sie sich befinden, nicht mehr verlassen können, dichten Sie Ritzen und Spalten an der Türe möglichst mit nassen Laken oder Handtüchern ab, um ein Eindringen von Rauch zu verhindern.
Sicherheit beim Grillen
Damit ihr Grillparty zu einem schönen Erlebnis wird, und das auch bleibt gibt es hier ein paar Tipps zum Sicheren Grillen:
- Achten Sie darauf, dass der Grill einen sicheren Stand hat. Bauen Sie keine Behelfskonstruktionen.
- Wenn Sie an einem Lagerfeuer grillen, sorgen Sie für einen nicht brennbaren Streifen (Erde, Sand, Steine) rund um den Grillplatz.
- Beaufsichtigen Sie den Grill – vor allem, wenn Kinder in der Nähe sind. So können Verletzungen vermieden werden.
- Gießen Sie niemals Spiritus oder andere brennbare Flüssigkeiten in die Glut! Die dabei entstehende Stichflamme führt zu gefährlichen Verbrennungen.
- Bei Verbrennungen gilt: Kühlen Sie Brandwunden kleineren Ausmaßes maximal zehn Minuten lang mit Wasser (kein Eis, kein eiskaltes Wasser). Rufen Sie bei größeren Verletzungen sofort Hilfe über den Notruf 112!
- Auch wenn schlechtes Wetter Sie aus dem Garten oder vom Balkon vertreibt – grillen Sie nie in geschlossenen Räumen. Auch zum Abkühlen hat der erloschene Grill hier nichts verloren: Es besteht Lebensgefahr durch tödliche Brandgase!
- Grillen Sie in der Natur nur auf dafür ausgewiesenen Plätzen. Respektieren Sie Verbote (zum Beispiel in Waldbrand gefährdeten Gebieten).
- Wenn die Party vorbei ist, lassen Sie die Asche komplett abkühlen, ehe Sie sie entsorgen – aber nie in Kartons oder Plastikbehälter.